JudikaturOGH

RS0018729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2006

Die Bestimmung des § 1167 ABGB, wonach Verbesserung nur dann gefordert werden darf, wenn sie nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, ist auf Verbesserungsansprüche nach § 932 ABGB analog anzuwenden.

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