JudikaturOGH

RS0009739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2024

Gemäß §94 Abs3 ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch an sich im vorhinein nicht verzichtet werden. Dies bedeutet, daß der Unterhaltsanspruch für die Zukunft dem Grunde nach unverzichtbar ist, nicht aber, daß nicht auch für die Zukunft ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen oder bezüglich Teilen von Unterhaltsleistungen möglich wäre (so schon RZ 1978/35).

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