JudikaturOGH

RS0034108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 1982

Die Worte "durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall" in § 920 ABGB treffen alle Fälle der Erfüllungsvereitlung, für die der Verpflichtete haftet.

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