Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau ohne Eheschließung begründet auch nach deutschem Recht keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB (Pallandt BGB 40. Auflage, 694). Die vermögensrechtlichen Beziehungen selbst zwischen Eheleuten oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn auf Grund einer gegenseitigen Abrede die beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten. Lediglich die Errichtung eines Familienwohnhauses reicht hiezu nicht aus.
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