Vorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in § 27 AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). Grundsätzlich ist der Dienstnehmer auch nicht verpflichtet, erlittene Vorstrafen bei Begründung des Dienstverhältnisses von sich aus bekanntzugeben.
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