RS0076831 – OGH Rechtssatz
Die Vorschriften der §§ 35 ff IPRG, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen enthalten, beinhalten keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffsansprüche bzw Ausgleichsanprüche. Es bleibt daher bei der im § 1 Abs 1 IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht.