JudikaturOGH

RS0013329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Unter einem "Nachteil" werden nicht solche Nachteile eines Miteigentümers verstanden, die sich als Folge einer Zivilteilung notwendigerweise immer ergeben, sondern es muß sich um Nachteile handeln, die sich bei einem Aufschub der Teilung für eine absehbare Zeit vermeiden lassen.

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