JudikaturOGH

RS0057903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2020

Dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, jedem der geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Teil an den in Betracht kommenden Vermögenswerten zukommen zu lassen, entspricht es, diese mit dem Verkehrswert anzusetzen; die RSchO ist nicht anzuwenden.

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