Auch wenn die Tierhaltung im Mietvertrag nicht absolut verboten, sondern von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wurde, kann der Vermieter die Unterlassung einer solchen Haltung, die ohne seine Bewilligung erfolgt, begehren, ohne daß er triftige Gründe für sein Verlangen beweisen müßte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden