Der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung ist unmöglich; § 367 ABGB gilt für den Forderungserwerb nicht (so schon SZ 41/16 ua). Daher kann auch nur ein Anspruch in Höhe der tatsächlich geleisteten (und nicht der im Sparbuch aufscheinenden) Einlage übertragen werden.
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