Wenn zumindest ein "Minimum" an bestehender Vertretungsmacht vorhanden ist, dann ist ihr Umfang durch § 10 Abs 1 KSchG bestimmt, sofern der Konsument die Beschränkung der Vollmacht nicht tatsächlich kennt.
…8 f; Kosesnik Wehrle aaO § 10 KSchG Rz 5; Kathrein aaO § 10 KSchG Rz 2; RIS Justiz RS0065594 ua). Der iSd § 10 Abs 1 Satz 1 KSchG vermutete Umfang der Vertretungsmacht ist durch den Unternehmer beschränkbar (Krejci aaO § …
… § 10 Abs 1 KSchG schon deshalb nichts gewinnen, weil dessen Anwendbarkeit zumindest ein „Minimum" an bestehender Vertretungsmacht voraussetzt (vgl RIS Justiz RS0065594) und diese Bestimmung für Anscheins- und Duldungsvollmachten nicht gilt (2 Ob 155/04i = JBl 2005, 50; Apathy in Schwimann ABGB² § 10 KSchG…
…hier nicht an. Die Bestimmung stellt damit darauf ab, dass wenigstens irgendeine - wenn auch geringfügige (zB die Befugnis, Erklärungen entgegenzunehmen) - Vollmacht vorliegt (RIS Justiz RS0065594). Der im Sinn des § 10 Abs 1 Satz 1 KSchG vermutete Umfang der Vertretungsmacht ist durch den Unternehmer beschränkbar; andernfalls…
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