JudikaturOGH

RS0008579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Dezember 1981

Der zur Entscheidung über die gerichtliche Aufteilung angerufene Außerstreitrichter kann gemäß den §§ 86 ff EheG rechtsgestaltende Anordnung treffen. Steht eine solche rechtsgestaltende Anordnung in einem anhängigen Verfahren noch aus oder ist auch bloß die Einleitung eines derartigen Verfahrens noch möglich, bewirkt dies für die materielle Rechtslage, soweit eine gerichtliche Rechtsgestaltung noch möglich ist, eine Art Schwebezustand (so schon 6 Ob 680/81 ((45)) ).

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