RS0041854 – OGH Rechtssatz
Die Begründungspflicht des Berufungsgerichtes findet ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bindung an die Rechtsansicht des OGH gemäß § 511 Abs 1 ZPO. Daher keine Nichtigkeit durch bloßen Hinweis auf diese Bindung. Ausdrückliche Ablehnung von 5 Ob 140/75.