§ 970 b ABGB gilt auch zugunsten der im § 970 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Unternehmer. Erfolgte die ohne Verzug zu erstattende Anzeige objektiv verspätet, haftet der Unternehmer dennoch, wenn der Geschädigte nachweist, daß in daran kein Verschulden traf. Der Haftungsausschluß betrifft nur die strenge Unternehmerhaftung und schließt die Haftung nach anderen Bestimmungen (§ 1316 ABGB, Organisationsverschulden) nicht aus.
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