Es liegt Realkonkurrenz vor, wenn die Hinterziehung verschiedener aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit resultierender Abgaben in zeitlich auseinanderfallenden unterschiedlichen Begehungsweisen bewirkt wird (hier: Hinterziehung von Gewerbesteuer durch Unterlassen der Einbringung von Gewerbesteuererklärungen und Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch Einbringung unrichtiger Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen).
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