Auch außerhalb der arbeitsrechtlichen Vorschriften des § 1162 b ABGB und des § 29 AngG kann in einer Vereinbarung, daß dem Vertragsteil, der schuldhaft die vorzeitige Vereitelung der auf bestimmte Dauer vorgesehenen Vertragsabwicklung herbeigeführt, die Zahlung des dem anderen dadurch entgangenen Entgelts obliegt, kein Verstoß gegen Rechtsgrundsätze erblickt werden.
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