RS0022882 – OGH Rechtssatz
Soweit die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Beklagten für das den Klägern vorsätzlich durch strafgerichtlich verbotenes Verhalten entzogene Wild reicht, haftet er zunächst schon nach § 1323 ABGB für die Kosten der Auffüllung des Wildbestandes im Revier durch Stücke nach Art der gewilderten, darüber hinaus aber gemäß § 1331 ABGB bis zum Wert der besonderen Vorliebe.