JudikaturOGH

RS0018636 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2024

Die Pflicht zur Gewährleistung resultiert aus der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten; die Behebung solcher Erfüllungsmängel - sei es durch Wandlung, durch Verbesserung oder durch Preisminderung - soll das gestörte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen (die "subjektive Äquivalenz") wiederherstellen.

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