Die Parteien können sich von den AVB (hier Art 11 Abs 2 ABS und Art 7 AMB) abweichende Verfahrensregeln für das Sachverständigenverfahren einigen. Wird in einem solchen Fall das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, so ist die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffene Feststellung durch die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben.
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