JudikaturOGH

RS0057717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
18. September 2014

Der Umstand, daß allenfalls die Antragstellung erst nach der im § 95 EheG bestimmten Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erfolgt, bildet keinen Zurückweisungsgrund. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, bei deren Nichteinhaltung der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen ist.

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