JudikaturOGH

RS0013814 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2013

Weder der bloße Widerspruch des einen Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen, noch seiner Erklärung ein Benützungsentgelt zu fordern, bringt diesen Anspruch zum Entstehen, sondern erst dessen Geltendmachung in dem dafür mangels einer vertraglichen Einigung bestimmten Außerstreitverfahren.

Rückverweise