RS0094555 – OGH Rechtssatz
Jene Fälle, in denen der Täter den Gewahrsam an fremden Gut zwar mit seinem Zutun, aber einvernehmlich mit dem Berechtigten erlangt, sind - sofern nicht Betrug vorliegt - durch § 133 StGB abschließend geregelt, eine Ahndung als (Anschlußunterschlagung) Unterschlagung im Sinne des § 134 Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht.