RS0093037 – OGH Rechtssatz
Wenn der Verletzte bei einem einheitlichen Raufhandel neben den - als objektive Bedingung der Strafbarkeit den Tatbestand nach § 91 StGB konstituierenden - schweren zusätzliche leichte Verletzungen erlitt, fallen auch diese unter den im § 94 Abs 4 StGB genannten Begriff der "Verletzung."