JudikaturOGH

RS0022098 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1995

Daß nach § 168 StGB nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel (§ 168 Abs 2 StGB) bzw das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele (§ 168 Abs 1 StGB) unter Strafe gestellt wird, ist nicht dafür entscheidend, was als ein verbotenes Spiel anzusehen ist, sondern nur dafür, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem verbotenen Spiel strafbar sind.

Rückverweise