RS0099292 – OGH Rechtssatz
Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist nicht mehr möglich, auch nicht Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung. Wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind die diesbezüglichen Darlegungen unbeachtlich.