JudikaturOGH

RS0070438 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1981

Keine Entscheidung im verstärkten Senat erforderlich, wenn von einer Rechtsmeinung abgegangen wird, die in den bisherigen Fällen in aller Regel nur den Charakter eines pragmatischen Ausspruchs ohne Einfluß auf das Ergebnis hatte (hier: § 1320 ABGB; Übergang von Verschuldenshaftung zur Gefährdungshaftung).

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