JudikaturOGH

RS0021706 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1989

Dem Masseverwalter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht eines Lehrverhältnisses nach § 25 Abs 1 KO nicht zu. Der Kündigungsausschluß des § 15 Abs 1 BAG hat eine den Kündigungsbeschränkungen zur Sicherung des Arbeitsplatzes (zB nach dem ArbVG, MuttSchg) vergleichbare Funktion; so daß er dem Begriff einer "gesetzlichen Kündigungsbeschränkung" im Sinne des § 25 Ko zu unterstellen ist.

Rückverweise