RS0008962 – OGH Rechtssatz
Die herrschende Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, Dauerrechtsverhältnisse zu vereinbaren, die im Gesetz nicht typisiert sind. Die auf sie anzuwendenden Regeln können durch Rechtsanalogie aus Vorschriften, die für einzelne Dauerschuldverhältnisse gelten, abgeleitet werden (vorzeitige Auflösung eines Ausbildungsvertrages aus wichtigem Grund, analoge Anwendung der §§ 1162 c ABGB und § 32 AngG).