Ein im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellter Rechtsanwalt, der zur Hereinbringung seiner Kosten nicht im Sinne des § 71 ZPO vorgeht, sondern der Partei seine Kostennote und seinen Honoraranspruch klagsweise geltend macht, begeht das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der (empfindlichen) Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden