RS0033510 – OGH Rechtssatz
Ein zum Empfange geeigneter Machthaber im Sinne des § 1424 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn ihm der Gläubiger Vollmacht zur Empfangnahme der Leistung erteilt hat, sondern auch dann, wenn vom Gläubiger ein Dritter ermächtigt worden ist.