RS0019910 – OGH Rechtssatz
Wie ganz allgemein der Anspruch auf den Ersatz des Wertes bestehen bleibt, wenn der zunächst eingetretene Nutzen später wegfällt, ist auch jener Bereicherte ersatzpflichtig, der die Sache veräußert oder verschenkt hat. Das Ausmaß des Ersatzanspruches richtet sich dabei nach der Redlichkeit des Bereicherten.