RS0033791 – OGH Rechtssatz
Durch § 1441 Satz 1 ABGB wird nur die bereits im § 1438 ABGB erwähnte Voraussetzung der Kompensation, dass die Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen, näher erläutert und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen Dritter ausgeschlossen. Ist aber die Gegenforderung vom Dritten auf den Schuldner übergegangen, sei es im Wege des § 1442 ABGB durch Einlösung der Forderung, sei es durch rechtsgeschäftliche Abtretung, so ist die für die Aufrechnung geforderte Gegenseitigkeit hergestellt.