Wenn das Rekursgericht Beweise wiederholt oder ergänzt, hat es die Verfahrensgrundsätze des § 2 Abs 2 Z 5 und 6 und die § 105 Abs 1 AußStrG zu beachten und den Parteien grundsätzlich rechtliches Gehör (Art 6 Abs 1 MRK) zu gewähren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden