Wenn das Rekursgericht Beweise wiederholt oder ergänzt, hat es die Verfahrensgrundsätze des § 2 Abs 2 Z 5 und 6 und die § 105 Abs 1 AußStrG zu beachten und den Parteien grundsätzlich rechtliches Gehör (Art 6 Abs 1 MRK) zu gewähren.
…des rechtlichen Gehörs für den Fall, dass das Rekursgericht Beweise ergänzt unter Hinweis auf Art 6 Abs 1 MRK ohnehin anerkannt ist (vgl RIS-Justiz RS0005949 = SZ 54/124; ebenso RIS-Justiz RS0006057, SZ 46/93 und SZ 54/124 uva). Allein die Unterlassung der Anhörung der Beteiligten zu einzelnen Beweisergebnissen…
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