RS0041065 – OGH Rechtssatz
Das Eingehen des Berufungsgerichtes auf einen im Berufungsverfahren entgegen § 483 Abs 3 ZPO geltend gemachten neuen Anspruch (Klagegrund) muß vom Revisionsgegner, zu dessen Lasten es sich in der Berufungsentscheidung nicht ausgewirkt hatte, nicht gerügt werden; der OGH hat den neuen Anspruch (Klagegrund) nicht zu berücksichtigen (§ 405 ZPO). (ebenso gleichzeitig 1 Ob 633/81).