RS0008768 – OGH Rechtssatz
Stimmt bei einem relativ "jungen" Gesetz der klare, jeden Zweifel ausschließende Wortlaut einer Bestimmung mit der sich aus den Materialien ergebenden historisch-subjektiven Zweckdeklaration vollkommen überein, dann ist für eine diesen Gesetzeswortlaut "korrigierende", objektiv-teleologische Auslegung kein Raum. (hier: DHG 1965).