Gemäß § 34 Abs 2 LAG bzw § 35 Abs 2 stmk LAO kann der Dienstnehmer, soweit der in Abs 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. Diese Bestimmungen entsprechen wörtlich jener des § 29 Abs 1 und Abs 2 AngG, bezüglich derer die Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, daß auch eine zeitwidrige Kündigung das Entstehen dieser Ansprüche bewirkt. Gleiches muß auch für die Bestimmungen des §§ 34 Abs 1 LAG und 35 Abs 1 stmk LAO gelten. Bei den dem Dienstnehmer auf Grund dieser Bestimmungen zustehenden Ansprüchen auf das bis zur ordnungsgemäßen Kündigung zustehende Entgelt, handelt es sich um pauschalierte Schadenersatzansprüche.
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