Auch bei örtlich getrennten Betriebsstätten kann ein einheitlicher Betrieb im Sinne § 34 ArbVG vorliegen (vgl 7466).
VwGH vom 10.02.1976, 441/75; Veröff: Arb 9453
Rückverweise
…Vorliegens eines Betriebs an sich nicht entscheidend. Dennoch muss zwischen Betriebsteilen eine gewisse räumliche Nähe vorliegen, wenn sie zusammen einen einheitlichen Betrieb bilden sollen (vgl RS0051162; RS0051167 [T1]). [45] Sind die Kriterien für einen eigenständigen Betrieb nicht gegeben, liegt bloß eine unselbständige Arbeitsstätte vor, in der keine eigenen Vertretungsorgane zu wählen…