JudikaturOGH

RS0095578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2004

1. Die Tätigkeitswörter im § 217 Abs 2 StGB sind: "verleitet", "nötigt", "befördert". Mit der Ausführung einer dieser Tätigkeiten ist der Tatbestand des § 217 Abs 2 StGB objektiv erfüllt, das Verbrechen "technisch vollendet".

2. § 217 Abs 2 StGB beschreibt ein Absichtsdelikt und zwar ein kupiertes Erfolgsdelikt, weil der jenseits der technischen Vollendung liegende Enderfolg (zweiter Akt des Absichtsdelikts, "materielle Vollendung", "Vollbringung"), nämlich die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht im "anderen Staat", vom Opfer (nicht vom Täter) verwirklicht wird.

3. Der Vorsatz des Täters muß auf den Enderfolg ("materielle Vollendung", "Vollbringung", zweiter Akt des Absichtsdelikts), also auf die Ausübung der Prostitution im "anderen Staat" seitens der von ihm verleiteten, genötigten oder beförderten Person, gerichtet sein; es genügt bedingter Vorsatz.

4. Ob der Täter mit seinem Opfer das angestrebte Ziel der "Beförderung" (das Land, in welchem die Prostitution ausgeübt werden soll) erreicht, ist belanglos; es reicht die Verbringung des Schutzobjekts in irgendeinen "anderen Staat" hin.

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