JudikaturOGH

RS0012109 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Es kann auch derjenige mit der actio negatoria belangt werden, der Vorkehrungen zur Verhinderung von Störungen zu treffen, sie aber unterlassen hat, etwa gegen das Überweiden von Vieh ( SZ 11/174; SZ 6/176 ).

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