Solange nach der Vertretungsregelung gemäß § 77 Abs 2 RDG noch ein zur Vertretung berufener Richter zur Verfügung steht, ist für die Anwendung der Delegierungsvorschrift des § 30 JN kein Raum.
…2 RDG noch ein zur Vertretung berufener Richter zur Verfügung steht, ist für die Anwendung der Delegierungsvorschrift des § 30 JN kein Raum (RIS Justiz RS0046091). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN, die ohnehin nicht dargelegt werden, kommt schon deshalb zur Zeit nicht in Frage, weil die…
…noch ein zur Vertretung berufener Richter zur Verfügung steht, ist für die Anwendung der Delegierungsvorschrift des § 30 JN kein Raum (vgl RIS Justiz RS0046091). 3. Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS Justiz RS0114309…
…weil eine solche nur zulässig ist, wenn tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht mehr möglich ist (RS0046091 [T1]; RS0046126 [T4]). Über Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist jedoch allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst…
…ist ihm daher durchaus möglich, zum zuständigen Gericht Krems an der Donau anzureisen. Ein Ablehnungsantrag ist kein Grund für eine Delegierung (vgl RIS Justiz RS0113796, RS0046091). Es liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nicht vor.…
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