JudikaturOGH

RS0050221 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 1981

Ob Anträge, denen nur aus Billigkeitsgründen stattgegeben werden könnte, noch als Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG, deren Unterlassung Amtshaftungsansprüche zur Gänze vernichten kann, anzusehen sind, muß sehr bezweifelt werden. Jedenfalls aber wird die Unterlassung solcher "Rechtsmittel" kaum jemals als schuldhaft angesehen werden können (hier: Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO bei Unbilligkeit der Einhebung).

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