JudikaturOGH

RS0047035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Wirtschaftsrecht
21. Februar 2024

Zum Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gehört, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen.

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