Die Mutter ist nicht verpflichtet, während der gesamten Besuchszeit mit dem Kind zu Hause zu warten, ob der Vater von seinem Besuchsrecht Gebrauch machen wird oder nicht. Es ist vielmehr Sache des Vaters, der seinen Besuch erst zu einem späteren als dem vom Gericht festgesetzten Anfangszeitpunkt beginnen will, der Mutter eine entsprechende Nachricht zukommen zu lassen. Geht die Mutter nach stundenlangem vergeblichen Warten mit dem Kind während der Besuchszeit spazieren, liegt hierin keine Beeinträchtigung des väterlichen Besuchsrechts und ist daher auch keine Grundlage für eine vom Pflegschaftsgericht gem § 19 AußStrG zu verhängende Zwangsmaßnahme vorhanden.
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