RS0051469 – OGH Rechtssatz
Da eine spontane Äußerung des Betriebsratsobmannes zu einer ihm mitgeteilten Kündigungsabsicht erkennbar nicht auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates beruht, kann sie nicht als "Stellungnahme des Betriebsrates" im Sinne des § 105 ArbVG gewertet werden (vergleiche schon Arb 6623, 8864).