Da eine spontane Äußerung des Betriebsratsobmannes zu einer ihm mitgeteilten Kündigungsabsicht erkennbar nicht auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates beruht, kann sie nicht als "Stellungnahme des Betriebsrates" im Sinne des § 105 ArbVG gewertet werden (vergleiche schon Arb 6623, 8864).
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