JudikaturOGH

RS0086232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 1992

Die Aburteilung einer angeklagten Tat auch als in Tateinheit mit einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung begangenen Finanzvergehens ohne darauf abzielende Anklage stellt keine Anklageüberschreitung dar; das Gericht hat vor der Urteilsfällung lediglich die im § 262 StPO vorgesehene Vorgangsweise zu beachten.

Rückverweise