RS0086232 – OGH Rechtssatz
Die Aburteilung einer angeklagten Tat auch als in Tateinheit mit einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung begangenen Finanzvergehens ohne darauf abzielende Anklage stellt keine Anklageüberschreitung dar; das Gericht hat vor der Urteilsfällung lediglich die im § 262 StPO vorgesehene Vorgangsweise zu beachten.