RS0040064 – OGH Rechtssatz
Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der "Klagsanspruch", also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens. Damit unterscheidet es sich vom Geständnis das sich auf bestimmte Tatsachen beschränkt. Es umfaßt nicht auch ein Zugeständnis der dem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen.