1. Ein Verzicht auf die elterlichen Rechte ist nicht möglich. Ein von den leiblichen Eltern erhobener Rekurs ist daher ungeachtet des von ihnen erklärten Verzichtes zulässig.
2. Einer nach § 177 Abs 1 ABGB zwischen Eltern getroffenen Vereinbarung und dem daraufhin gemachten gemeinsamen Vorschlag wohnt ein Verzichtscharakter nicht inne.
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