JudikaturOGH

RS0044734 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1998

Ein besonderes Übereinkommen der Parteien über den Termin und die Frist zur Aufkündigung - das sowohl bei Hauptmietverhältnissen als auch bei Untermietverhältnissen zulässig ist - schließt gemäß § 560 Abs 1 Z 1 ZPO die Anwendung der Bestimmungen des § 560 Abs 1 Z 2 ZPO aus.

Rückverweise