JudikaturOGH

RS0021583 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2023

Wenn der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt, ist dieser nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten und andere Angebote auszuschlagen. Dieser Fall ist vielmehr § 1155 ABGB zu unterstellen. Der Arbeitnehmer muss sich daher von dem Zeitpunkt an, in dem unmissverständlich klar war, dass der Arbeitgeber seine Dienste nicht in Anspruch nehmen wird, ja eine Dienstleistung geradezu verhindert, anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte (hier: Solotänzer).

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