Daraus, daß bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung § 41 StGB im Urteil nicht ausdrücklich angeführt wird, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht abgeleitet werden (so schon KH 3503).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden